Umweltzonen und "Feinstaubplaketten" ab 01. März 2007

Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen
Seit dem 1. März 2007 können Städte und Kommunen zur
Verbesserung der Luftqualität in feinstaubgefährdeten Zonen wie
Innenstädten, bestimmten Bundesstraßen und Verkehrsknotenpunkten
Verkehrsverbote erlassen.
Die Kennzeichnung solcher Gebiete erfolgt durch das Zeichen
270.1. Das Zusatzzeichen gibt an, welche Fahrzeuge die so
gekennzeichnete Zone durchfahren dürfen.
Fahrzeuge, die eine Umweltzone befahren, müssen mit einer
Umweltplakette ("Feinstaubplakette") ausgerüstet sein. Die Zuteilung erfolgt in
Abhängigkeit von der Schadstoffklasse des Fahrzeuges. (Weitere Infos
gibt es z.B. beim
TÜV Nord)
Nicht betroffen von dieser Regelung sind u.a. Mofas,
Leichtkrafträder, Motorräder, Roller, Krankenwagen, etc..
Neue Verkehrszeichen ab April 2006
Seit April 2006 gibt es zwei neue Kandidaten für den deutschen
Schilderwald.
Das Zeichen 327 steht an Tunneleinfahrten. Beim
Durchfahren des Tunnels ist das Abblendlicht einzuschalten. Das
Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle einer Panne oder eines
Notfalls sollen nur die entsprechenden Nothaltebuchten (Zeichen 328)
genutzt werden.
Mit der Einführung der neuen Verkehrszeichen wird die
EU-Tunnelrichtlinie in Deutschland umgesetzt.
Das Zeichen 328 (Nothalte- und Pannenbucht) weist auf
einen entsprechenden Abschnitt hin, auf dem nur im Notfall oder bei
einer Panne gehalten werden darf.
Führerschein mit 17 / Begleitetes Fahren mit 17 in SH

Bild: Landesverkehrswacht SH
Der "Führerschein mit 17" ist seit dem
01. Oktober 2005 in
Schleswig-Holstein - und damit natürlich auch bei uns - zu erwerben.
Bei Fragen zum "Führerschein mit 17" (korrekterweise "Begleitetes Fahren mit 17" BF17) stehen wir dir gerne zur Verfügung.
Hier
kannst Du den Flyer von der Landesverkehrswacht Schleswig-Holstein
herunter laden, in dem weitere Informationen zum Ablauf und zum
Verfahren in Schleswig-Holstein erklärt sind. [Download
PDF]
Weitere allgemeine Informationen zur Anmeldung findest du in
unserem Service-Bereich.
Ein paar wichtige Punkte zum "Führerschein mit 17", die
bundeseinheitlich gelten:
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Du musst für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B
und BE (Pkw mit Anhänger) mindestens 17 Jahre alt sein. Maximal
6 Monate vorher kannst du mit der Fahrausbildung anfangen. Wenn
du die Prüfung erfolgreich bestehst, bekommst du erstmal eine
"Prüfbescheinigung" ausgehändigt. Mit dieser darfst du ein Jahr
lang, in Begleitung bestimmter Erwachsener, ans Steuer. Die
Namen dieser Erwachsenen sind in der Prüfbescheinigung
eingetragen, die du beim Fahren immer dabei haben musst.
-

Bild: LVW SH
Der Begleiter / die Begleiterin ist während der Fahrt
ausschließlich Ansprechpartner und darf nicht aktiv ins
Fahrgeschehen eingreifen. Du bist - auch als Führerscheinneuling
- der allein verantwortliche Führer des Wagens!
- Deine Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und
fünf Jahre lang eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse
3) besitzen. Sie darf maximal drei Punkte im
Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
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Bild: LVW SH
Wenn Du 18 bist, erhältst du auf Antrag deinen Führerschein.
Die zweijährige Probezeit beginnt bereits mit dem Erhalt der
Prüfbescheinigung.
| Downloads: |
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| Flyer zum Begleiteten Fahren mit 17, ca. 360 KB, PDF |
[Download]
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| Teilnahmeantrag, ca. 44 KB, PDF |
[Download]
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| Einwilligungserklärung, ca. 46 KB, PDF |
[Download] |
Bescheinigung über die Teilnahme am
Vorbereitungskurs, ca. 38 KB, PDF |
[Download] |
Weiterführende Links zum Führerschein mit 17 / Begleitetes
Fahren mit 17
- Aktuelle Informationen der Landesregierung
Schleswig-Holstein zum "Begleiteten Fahren mit 17" ...
>> mehr
*)
Quelle:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Der
EU-Führerschein |