Fahrschule Marz in Kiel

Marz macht mobil! - Deine Fahrschule in Kiel

Deine freundliche Fahrschule in Kiel - A, A1, B, BE, M, Mofa

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 17 bis 19 Uhr
Theorie: Montag, Dienstag und Donnerstag, 19 - 20.30 Uhr

Führerscheinklassen

Fahrschule Marz
Inh.: H. Wandrowsky

Sophienblatt 63
24114 Kiel

Tel.: 0431 - 61991
Fax: 04340 - 400442

info@fahrschule-marz.de

Fahrschule Kiel - Klasse A, Klasse A1, Klasse B, Klasse BE, Klasse M und Mofa

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Führerscheinklassen des EU-Führerscheins

Wir bilden folgende Klassen aus:

 

Auto (Klasse B sowie BE) ... >> mehr

Motorrad (Klasse A und Au) ... >> mehr

Leichtkraftrad (Klasse A1) ... >> mehr

Roller (Klasse M) ... >> mehr sowie

Mofa (Prüfbescheinigung) ... >> mehr

EU - Führerschein

 


A

(unbeschränkt)
leistungsunbeschränkte Krafträder (mit oder ohne Beiwagen)

[weitere Informationen] [Preise]

Klasse A unbeschränkt (Motorradführerschein)

A

(beschränkt)
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg

[weitere Informationen] [Preise]

Klasse A beschränkt (Motorradführerschein)

A1

Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

[weitere Informationen] [Preise]

Klasse A1

B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg).

[weitere Informationen] [Preise]

Klasse B (PKW-Führerschein)

BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt

[weitere Informationen] [Preise]

Klasse BE (Anhängerführerschein)

C1

Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg

Klasse C1

C1E

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten

Klasse C1E

C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse C

CE

Kfz über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg

Klasse CE

D1

Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

Klasse D1

D1E

Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden

Klasse D1E

D

Kfz mit mehr als 8 Plätzen

Klasse D

DE

Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

Klasse DE

Weitere Klassen:


S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.  

M

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.

[weitere Informationen] [Preise]

 

L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

 

Mofa

Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h
(keine Fahrerlaubnis, nur Prüfbescheinigung)

[weitere Informationen] [Preise]

 

[Stand 08/2004] Quelle und weitere Informationen:
Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen

 

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  Freitag, 03. September 2010    

Theoretischer Unterricht:

Mo., 06.09.2010
Thema 5 »

Di., 07.09.2010
Thema 6 »

Do., 09.09.2010
Thema 7 »

Mo., 13.09.2010
Thema 8 »

Di., 14.09.2010
Thema 9 »

Do., 16.08.2010
Thema 10 »

Mo., 20.09.2010
Thema 11 »

Di., 21.09.2010
Thema 12 »

Do., 23.09.2010
Thema 13 »

Mo., 27.09.2010
Thema 14 »

Di., 28.09.2010
Thema 1 »

Do., 30.09.2010
Thema 2 »

Mo., 04.10.2010
Thema 3 »

Di., 05.10.2010
Thema 4 »


Hinweis: In besonderen Fällen ist zusätzlich theoretischer Un- terricht nach Ab- sprache möglich! (z.B. bei Ver- hinderung durch Arbeitszeiten / Dienstzeiten, etc.)