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[Allgemeines]
[Ausländische Führerscheine / Umschreibung] [Anhänger
(BE)]
Ausländische Führerscheine / Umschreibung
Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine)
in der Bundesrepublik Deutschland
Hier finden Sie die wichtigsten deutschen Bestimmungen für
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
I.
Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland.
Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder internationalen
Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland
Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein
ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis
müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt auch dann,
wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende
Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Der
Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.
Sofern Sie einen internationalen Führerschein besitzen, ist keine
Übersetzung erforderlich.
Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins müssen Sie
mitführen, wenn dieser:
- nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen)
ausgestellt ist oder
- nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder
- nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.
November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem
Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des
Ausstellungsstaates erfragen.
Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen
oder international anerkannten Automobilclubs des
Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des
Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und
allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern sowie deutschen
diplomatischen Vertretungen gefertigt werden.
Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland
auf das Mitführen einer Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco,
Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.
II.
Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt er auch nach Wohnsitznahme
in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf
seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler
Führerschein, ein internationaler reicht nicht.
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
- Mit der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 cm3, 11 kW) mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 80 km/h geführt werden.
- Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in der
Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres des Inhabers, eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE,
D, DE, D1 und D1E nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer
Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren
Zeitraum gültig ist.
- Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert,
wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das
Sehvermögen erfüllt werden. Näheres hierzu erfahren Sie von
Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum
Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr
gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik
Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die
Verlängerung beantragen.
Ein Verstoß gegen die Altersbestimmung zum
Führen von Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr
mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des
erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist,
wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie
nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche
Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.
Sonderregelungen für Studenten und Schüler
Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine
Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse,
die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier
also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten
können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine
Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate
aufhalten.
Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate
in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule
besuchen.
III.
Besitzen Sie einen ausländischen Führerschein der nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) erteilt wurde
und nehmen Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind,
der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung
eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch
sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt.
Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann
ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein
erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen
Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre
Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und der
Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte
rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres
Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die
Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate
verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der
Bundesrepublik Deutschland haben werden.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen
Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird
als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
IV.
Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am
Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland und kann auch nicht
in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden, wenn:
- er nicht mehr gültig ist,
- er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig
ausgestellter Führerschein ist,
- Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen
Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland hatten, es sei denn es handelt sich um eine
Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union; eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union rechtswidrig ausgestellte Fahrerlaubnis ( z. B. entgegen
dem Wohnsitzprinzip) berechtigt grundsätzlich zunächst zur
Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland,
kann aber jederzeit von dem Ausstellerstaat wieder entzogen
werden,
- Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
entzogen oder versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis
nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich
auf sie verzichtet haben (bei Fahrerlaubnissen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden,
können Besonderheiten zu beachten sein. Setzen Sie sich in
diesem Fall mit der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in
Verbindung. Diese kann klären, ob ggf. weiterhin Eignungszweifel
bestehen.) oder
- solange Sie in der Bundesrepublik Deutschland, im
Ausstellungsstaat des Führerscheins oder in dem Staat, in dem
Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot
unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt
oder in Verwahrung genommen wurde.
Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer
Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu
machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder
erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben,
nicht mehr bestehen.
Wohnsitz
Ihren ordentlichen Wohnsitz hat vereinfacht gesagt eine Person
dort, wo sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei
fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindung, die
enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen
lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr,
wohnt.
Quelle und weitere
Informationen:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |